Verwaltungsgericht bestätigt Entscheidung des Landratsamts

Umstrittener Mobilfunkmast in der Gärtringer Bismarckstraße ist rechtmäßig

Das Landratsamt Böblingen bekommt mehrfach Recht zum Gärtringer Mobilfunkmast. Nach dem Regierungspräsidium Stuttgart hat nun auch das Verwaltungsgericht die Auffassung des Landratsamts bestätigt und den in der Gärtringer Bismarckstraße errichteten Mobilfunkmasten für baurechtlich uneingeschränkt zulässig erklärt. „Ich begrüße diese Bestätigung unserer Rechtsauffassung ohne Wenn und Aber sehr“, so Vize-Landrat Wolf Eisenmann.

Der Mobilfunkmast stieß seit seiner Errichtung im Jahr 2009 auf heftigen Widerstand der Nachbarn und der Gemeinde Gärtingen. Die Telefonica Germany GmbH hatte den Mobilfunkmast zunächst ohne Baugenehmigung errichtet, da sie davon ausgegangen war, dass es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt.
Das Landratsamt sah dies anders und leitete ein Baugenehmigungsverfahren ein, in dessen Rahmen zahlreiche Nachbarn Einwendungen erhoben. Die Anwohner begründeten ihre Auffassung damit, dass der Mast zu negativen Umweltbeeinträchtigungen und gesundheitlichen Gefahren führe sowie optisch störend sei. Auch der Gärtringer Gemeinderat verweigerte im Genehmigungsverfahren sein Einvernehmen.
 
Das Landratsamt beurteilte den Bauantrag positiv, ersetzte das gemeindliche Einvernehmen und erteilte nach Abweisung der Einwendungen die Baugenehmigung. Das Regierungspräsidium stützte die Entscheidung des Landratsamts und wies den gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruch zurück.
 
Dagegen wehrten sich die Widerspruchsführer und erhoben Klage beim Verwaltungsgericht. Sie machten geltend, der Mobilfunkmast führe zu einer schweren und unerträglichen Strahlenbelastung. Die Vorschriften der aktuellen Bundesimmissionsschutzverordnung seien insofern nicht ausreichend und eine Messung hätte eine erhöhte Strahlenbelastung ergeben, die zu Kopfschmerzen und Ohrensausen führe. Das Verwaltungsgericht bestätigte jedoch die Rechtsauffassung des Landratsamtes und wies die Klage ab. Das Gericht legt in seiner Urteilsbegründung dar, dass sich der Mobilfunkmast nach der Art der baulichen Nutzung in die vorhandene Umgebung einfügt. Das Verwaltungsgericht kam dabei zum gleichen Ergebnis wie das Landratsamt und stuft die nähere Umgebung - anders als die Kläger - als  Mischgebiet ein.
 
Auch einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme konnten die Richter nicht erkennen, da der Mobilfunkmast weder eine erschlagende Wirkung, noch einen Einmauerungseffekt habe und verneinten deshalb die geltend gemachte „optisch erdrückende“ Wirkung des Mastes.
 
Ebenso vermochte die Kammer keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erkennen und verwies darauf, dass der Mobilfunkmast die in der Bundesimmissionsschutzverordnung vorgeschriebenen Grenzwerte für elektromagnetische Felder einhält. Zwar sind die dort geregelten Werte nur an den Gefahren für die menschliche Gesundheit durch eine strahlungsbedingte Wärme orientiert und berücksichtigen nicht auch die thermisch biologischen Wirkungen, aber nach Auffassung des Gerichts gelang es den Klägern nicht darzulegen, dass diese Grenzwerte nicht ausreichend sind.
Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse, die dies belegen würden, gebe es nicht. Insofern sei auch ein kausaler Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Ohrensausen und Kopfschmerzen), die die Kläger geltend gemacht haben und dem Betrieb des Mobilfunkmastes nicht nachgewiesen.
 
Mit dieser Entscheidung dürfte das Verfahren seinen Abschluss gefunden haben, da das Verwaltungsgericht Stuttgart keine Berufung zugelassen hat.