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Startseite / Das Landratsamt / Verkehr und Straßen / Kfz-Zulassungen / Neufahrzeug

Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs / Neuzulassung

 

      Neufahrzeug


Seit 01.03.2007 können Fahrzeuge nur noch am Hauptwohnsitz zugelassen werden.

Eine Zulassung bzw. Umschreibung eines Kraftfahrzeuges ist seit 01.07.2007 nur noch gegen Abgabe einer Einzugsermächtigung für das Finanzamt möglich.
Zur Einführung dieser neuen Regelung lesen Sie auch die Pressemitteilung hierzu vom 28. Juni 2007.
Weitere Hinweise hier

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass i. V. m. Meldebestätigung (gegen eine Gebühr von 2,50 Euro können auch wir eine Auskunft aus dem Melderegister der Städte und Gemeinden des Landkreises einholen)
  • Für Firmen: Gewerbe- bzw. Handelsregisterauszug sowie Vollmacht und Ausweis des Geschäftsführers oder Prokuristen
  • Einzugsermächtigung einschl.Vollmacht
  • ggfs. Vollmacht für Vertreter und dessen Ausweis oder Pass
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II und die dazugehörige COC-Bescheinigung (EWG-Übereinstimmungserklärung)
  • 7-stellige eVB-Nummer von der Versicherung  
  • Gebühr : ca. 30 €

Je nach Einzelfall können sich die Zulassungsgebühren erhöhen.

Bei finanzierten Fahrzeugen muss die Zulassungsbescheinigung Teil II von dem Finanzierungsinstitut an die Zulassungsbehörde übersandt werden. Für die Rücksendung wird eine zusätzliche Gebühr ihn Höhe von 10,20 € erhoben.

Die Gebühr für die Kfz-Schilder ist nicht in diesem Preis enthalten, sondern kann direkt beim Schilderhersteller erfragt werden.

Hinweise:

bei EU-Import ohne Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist zusätzlich vor Ausstellung:

  • das Fahrzeug  bei der Zulassungsbehörde zur Identifizierung vorzufahren
  • eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt bezügl. der zu leistenden Umsatzsteuer notwendig
  • Rechnung oder Kaufvertrag
  • EG-Übereinstimmungserklärung (COC -Bescheinigung), wenn diese fehlt , ist ein Vollgutachten nach § 21 STVZO erforderlich
  • ggf. Bestätigung des Herstellers bzw.Händlers das es sich um ein  Neufahrzeug handelt

bei Import außerhalb der EU  ohne Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist zusätzlich vor Ausstellung:

  • das Fahrzeug  bei der Zulassungsbehörde zur Identifizierung vorzufahren
  • eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
  • eine  EG-Übereinstimmungserklärung (COC-Bescheinigung), wenn diese fehlt , ist ein Vollgutachten nach § 21 STVZO erforderlich
  • Rechnung oder Kaufvertrag
  • ggf. Bestätigung des Herstellers bzw.Händlers daß es sich um ein  Neufahrzeug handelt

Weitere Hinweise zur Neuzulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges finden Sie hier

Rechtsgrundlage:

§ 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen

                            

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