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Startseite / Das Landratsamt / Verkehr und Straßen / Kfz-Zulassungen / Saisonzulassung

Saisonzulassung               Saisonkennzeichen

Seit 01.03.2007 können Fahrzeuge nur noch am Hauptwohnsitz zugelassen werden.

Eine Zulassung bzw. Umschreibung eines Kraftfahrzeuges ist seit 01.07.2007 nur noch gegen Abgabe einer Einzugsermächtigung für das Finanzamt möglich.

Weitere Hinweise hier

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder  Reisepass mit Meldebestätigung (gegen eine Gebühr von 2,50 Euro können auch wir eine Auskunft aus dem Melderegister der Städte und Gemeinden des Landkreises einholen)
  • Für Firmen: Gewerbe- bzw. Handelsregisterauszug sowie Vollmacht und Ausweis des Geschäftsführers oder Prokuristen
  • Einzugsermächtigung einschl.Vollmacht
  • ggfs. Vollmacht für Vertreter und dessen Ausweis oder Pass
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein bzw.  Abmeldebescheinigung (wenn das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 abgemeldet wurde)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief
  • 7-stellige eVB-Nummer von der Versicherung für Saisonkennzeichen 
  • Kennzeichen (nur bei zugelassenen Fahrzeugen)
  • Prüfbericht der gültigen Hauptuntersuchung (nach §29 STVZO)
  • Gebühr: ca. 30 €
  • bei Umstellung auf Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erhöht sich die Gebühr zusätzlich um ca. 9 €

Je nach Einzelfall können sich die Zulassungsgebühren erhöhen.

Bei finanzierten Fahrzeugen muss die Zulassungsbescheinigung Teil II von dem Finanzierungsinstitut an die Zulassungsbehörde übersandt werden. Für die Rücksendung wird eine zusätzliche Gebühr ihn Höhe von 10,20 € erhoben.

Die Gebühr für die Kfz-Schilder ist nicht in diesem Preis enthalten, sondern kann direkt beim Schilderhersteller erfragt werden.

Beachten Sie:

  • Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen. Er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf  Monate umfassen.
  • Der Betriebszeitraum wird von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen vermerkt.
  • Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden.

Weitere Hinweise für die Saisonzulassung finden Sie hier

Rechtsgrundlage:

§ 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Besondere Kennzeichen)

§ 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen
(Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)

 

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