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Startseite / Das Landratsamt / Verkehr und Straßen / Kfz-Zulassungen / Oldtimer-Zulassung

"Oldtimer" H - Zulassung  

       Oldtimerkennzeichen

Historikkennzeichen

Seit 01.03.2007 können Fahrzeuge nur noch am Hauptwohnsitz zugelassen werden.

Eine Zulassung bzw. Umschreibung eines Kraftfahrzeuges ist seit 01.07.2007  nur noch gegen Abgabe einer Einzugsermächtigung für das Finanzamt möglich.

Weitere Hinweise hier

Begriffsbestimmung:

Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren (maßgebend ist der Tag der Erstzulassung) erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass i. V. m. Meldebestätigung des Halter (gegen eine Gebühr von 2,50 Euro können auch wir eine Auskunft aus dem Melderegister der Städte und Gemeinden des Landkreises einholen)
  • Für Firmen: Gewerbe- bzw. Handelsregisterauszug sowie Vollmacht und Ausweis des Geschäftsführers oder Prokuristen
  • Einzugsermächtigung einschl.Vollmacht
  •  ggfs. Vollmacht für Vertreter und dessen Ausweis oder Pass
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein bzw. Abmeldebescheinigung (wenn das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 abgemeldet wurde)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief
  • 7-stellige eVB-Nummer von der Versicherung
  • Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer gem. § 23 StVZO muss vorliegen
  • Prüfbericht der gültigen Hauptuntersuchung (nach § 29 StVZO oder bei fehlenden Zulassungsdokumenten  ein Gutachten nach § 21 StVZO)
  • Kennzeichen (nur wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist)
  • Gebühr :ca. 30 € 
  • bei Umstellung auf Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erhöht sich die Gebühr zusätzlich um ca. 9 € 

Je nach Einzelfall können sich die Zulassungsgebühren erhöhen.

Die Gebühr für die KFZ-Schilder ist nicht in diesem Preis enthalten, sondern kann direkt beim Schilderhersteller erfragt werden.

Hinweise:

Die Oldtimer mit H-Kennzeichen unterliegen keiner Nutzungsbeschränkung. Die Fahrzeuge benötigen eine Betriebserlaubnis und fallen unter das Zulassungsverfahren.

Mehr Info´s zum Oldtimerkennzeichen hier

Kfz-Steuer:

  • für Motorräder 46  €
  • für übrige Fahrzeuge 191 €

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Begriffsbestimmungen)

§ 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Besondere Kennzeichen)

§ 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Gutachten über die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer)

§ 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen
(Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)

 

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