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Startseite / Das Landratsamt / Wasser-Boden-Altlasten / Grundwasser

Grundwasser

  • Bauen im Grundwasser
    Jegliche Maßnahme, die das Grundwasser berühren könnte, ist beim Landratsamt  Böblingen, Wasserwirtschaftsamt, Parkstr. 16, 71034 Böblingen rechtzeitig anzuzeigen und bedarf ggf. einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine dauerhafte Grundwasserabsenkung ist nicht zulässig.
    Antragsunterlagen und Hinweise zur Bauausführung
  • Bauen im Wasserschutzgebiet
    Bauvorhaben in den Zonen I und II von Wasserschutzgebieten sind nicht zulässig. Bauvorhaben in der Zone III bzw. III A sind unter Berücksichtigung der besonderen Lage in einem Wasserschutzgebiet durchzuführen, um die Gefährdung der Wasserfassung möglichst  gering  zu halten.
     Was in der Zone III bzw. III A eines Wasserschutzgebietes zu beachten ist:
  • Bohrungen
    Bohrungen müssen nach § 37 Wassergesetz für Baden-Württemberg angezeigt werden.
  • Brunnen
    Für den Bau eines Brunnens und die Entnahme von Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 2, 3 und 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 96 Wassergesetz für Baden Württemberg (WG) erforderlich.
    Antragsunterlagen
  • Erdsonden zur Nutzung von Erdwärme
    Erdwärme ist die in Form von Wärme gespeicherte Energie unterhalb der festen Erdoberfläche. Die Nutzung von Erdwärme gewinnt immer mehr an Bedeutung. Bei dieser Art der Energiegewinnung wird Primärenergie durch den Einsatz einer praktisch unerschöpflichen Energiequelle gewonnen. Erdwärmesonden sind eine Möglichkeit, die Erdwärme als regenerative Energiequelle zu erschließen. Dies bringt positive Umweltauswirkungen mit sich (z.B. Schonung fossiler Energiequellen, Verminderung der Kohlendioxid-Emission) und ist deshalb gesamtökologisch wünschenswert.
    Informationen über die Zulässigkeit und Antragsunterlagen
  • Pfahlgründungen
    Pfahlgründungen müssen nach § 37 Wassergesetz für Baden-Württemberg angezeigt werden.
  •  Wasser-Wasser-Wärmepumpen
     Für den Bau und Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 2, 3 und 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in  Verbindung mit § 96 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) erforderlich.
    Antragsunterlagen
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