Wassergefährdende Stoffe
Millionen Tonnen wassergefährdender Stoffe werden jedes Jahr hergestellt, behandelt, verwendet, gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen. Dieser Umgang mit wassergefährdenden Stoffen birgt Risiken, die erkannt und beseitigt werden müssen.
Im Wasserrecht gilt der „Besorgnisgrundsatz“ d.h.: „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist.“
Für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen bedeutet der Besorgnisgrundsatz, dass – weder im bestimmungsgemäßen Betrieb noch bei Betriebsstörung-
Stoffe austreten und Grundwasser und Boden verschmutzen dürfen.
Hinweise für Heizöltankbesitzer:
Heizöltanks unterliegen - je nach Größe bzw. Lage in einem Schutzgebiet - einer Prüfpflicht durch amtlich zugelassene Sachverständige, wie TÜV, Dekra etc. Bei oberirdischen Tanks bis 10.000 l entfällt diese Prüfpflicht, sofern der Tank durch einen anerkannten Fachbetrieb aufgestellt und jährlich gewartet wird. Gleichzeitig hat der Heizöl-Tankbesitzer jedoch selbst die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage. Er muss daher selbst klären, ob seine Anlage unter die Prüfpflicht fällt, um ggf. die Prüfung in Auftrag zu geben (s. Merkblätter).
Eine Aufforderung durch die Behörde gibt es also nicht mehr!
Außerdem werden die angemeldeten oberirdischen Tankanlagen bis 10.000 Liter nicht mehr durch die Computerregistrierung beim Landratsamt Böblingen überwacht.
Für Fragen steht Ihnen unsere Sachbearbeiterin im Wasserwirtschaftsamt unter der Telefonnummer 07031 / 663 - 1126 zur Verfügung.
Für einige wichtige Anlagenarten hat das Wasserwirtschaftsamt Merkblätter entwickelt. Diese sollen Sie über die wichtigsten wasserrechtlichen Anforderungen informieren und Ihnen helfen, eventuell bestehende Mängel an Ihrer Anlage zu erkennen und mit angemessenem Aufwand zu beseitigen.
Merkblätter
- Wasserrechtliche Vorschriften für Tankbesitzer - Heizöl, Diesel, Benzin
- Liste der Sachverständigen gem. § 22 VAwS für den Kreis
- Liste von Fachbetrieben nach § 19 l WHG für den Kreis
- Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Wasserrechtliche Anforderungen an Eigenverbrauchstankstellen - Diesel, Biodiesel
- Einbau und Betrieb von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten
Rechtsvorschriften
- Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Fachbetriebe "Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe" - VAwS
- Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten "TRbF 40" - Tankstellen
- Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten "TRbF 20" - Läger
