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Startseite / Das Landratsamt / Verkehr und Straßen / Kfz-Zulassungen / Fahrzeugverkauf

Fahrzeugverkauf

Tritt ein Halterwechsel bei Fahrzeugen mit BB-Kennzeichen ein (z. B. bei Verkauf oder Schenkung) hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen.

Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

  • Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Name, Vorname und vollständige Anschift des Verkäufers und des Käufers
  • Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung  Teil I und Teil II und die Kennzeichenschilder an den Erwerber übergeben wurden

Hier finden Sie ein Formular Veräusserungsanzeige

Hinweis:

Zur Vereinfachung kann eine Kopie des Kaufvertrags oder eine ähnliche Bescheinigung vorgelegt werden, da hier die genannten Daten enthalten sind.

Beachten Sie, dass Sie auch noch nach dem Verkauf  bei der Zulassungsbehörde der eingetragene Halter sind. Dies gilt so lange, bis Ihr Fahrzeug abgemeldet oder umgeschrieben wurde.
Der Erwerber hat unverzüglich bei seiner zuständigen Zulassungsbehörde die Umschreibung oder Außerbetriebsetzung  vorzunehmen. 

Wenn Sie Ihr Fahrzeug ins Ausland verkaufen, ist es ratsam, es vor dem Verkauf abzumelden, damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeugsteuer, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) beendet sind. Für den Erwerber besteht dann die Möglichkeit, das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ins Ausland zu bringen.

Mehr Info´s zum Fahrzeugverkauf finden Sie hier

Rechtsgrundlage:

§ 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)




 

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