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Startseite / Bürger-Info / Verkehr und Straßen / Kfz-Zulassungen / Feinstaubplakette

Feinstaubplakette (Umweltplakette)

Am 01. März 2007 ist die neue Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung in Kraft (35. BImSchV, sog. "Kennzeichnungsverordnung") getreten.
Sie verbietet bestimmten Fahrzeugen die Einfahrt in besonders ausgewiesene Zonen. In Abhängigkeit vom Schadstoffausstoß kann man eine sog. Feinstaubplakette erwerben. Ist ein Fahrzeug entsprechend gekennzeichnet, darf man dann entsprechend der Kennzeichnung in die Zonen einfahren.
Die Plakette gibt es in drei verschiedenen Farben, die auf Grund der Antriebsart und der Schadstoffmenge auf Antrag entsprechend zugeteilt wird.

Fahrverbote gelten seit

  • 1. März 2008 in Stuttgart, Mannheim, Ludwigsburg, Leonberg, Tübingen, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd und Ilsfeld
  • 1. Juli 2008 in Pleidelsheim
  • 1. Januar 2009 in Herrenberg, Karlsruhe, Ulm, Heilbronn, Pforzheim und Mühlacker
  • 1. Januar 2010 in Freiburg, Heidelberg, Pfinztal

weitere Info´s hier

Die Umweltzone in Herrenberg umfasst nur die Kernstadt (ohne Teilorte). Auch die Nordumfahrung ist von der Umweltzone ausgenommen.
weitere Hinweise hier

In Leonberg ist das Gemeindegebiet ohne die südlich der Autobahn gelegenen Ortsteile Warmbronn und Silberberg Umweltzone. Nicht erfasst sind ferner die Autobahnen A 8 und A 81 sowie die Südrandstrasse parallel zur A 8.

Die Umweltzone  Stuttgart  umfasst das gesamte Stadtgebiet inklusive der 23 Stadtbezirke (Gemarkung Stuttgart).
Davon ausgenommen sind nur

  • die Autobahnen
  • in S-Zuffenhausen/-Stammheim die Verbindung B 10 / B 27 und B 27a
  • in S-Obertürkheim die Verbindung in den Stegwiesen- Hafenbahnstraße B 10
  • in S-Plieningen die verbindung B 312 - Scharnhausen über Mittlere Filderlinie - Neuhauser Str. sowie die parallel zur Autobahn verlaufende Zufahrt zur Messe.

Für Stuttgart gilt:

  • seit 1. Juli 2010 ist das Einfahren mit roter Plakette verboten (Fragen zur Ausnahme bei der Straßenverkehrsbehörde unter Tel.: 0711/2161595)
  • ab 1. Januar 2012 ist das Einfahren mit gelber Plakette verboten

Für alle übrigen Umweltzonen gilt  voraussichtlich 

  • ab 1. Januar 2012 Fahrverbot für die rote Plakette
  • ab 1. Januar 2013 Fahrverbot für die gelbe Plakette

Umweltzonen

Die Zonen müssen durch das Zeichen 270.1 "Umweltzone" gekennzeichnet sein. Ein Zusatzzeichen regelt, mit welcher Plakettenfarbe ein Fahrzeug dort Zufahrt hat.

Verkehrszeichen UmweltzoneVerkehrszeichen Ende der Umweltzone

Durchfährt ein Fahrzeug eine Umweltzone, ohne eine Plakette zu haben, droht ein Bußgeld, auch wenn das Fahrzeug von seinen Emissionswerten her durchfahren dürfte.

Schadstoffgruppen

In der Kennzeichnungsverordnung sind  vier Schadstoffgruppen definiert.
Die Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 2 bis 4 werden durch Plaketten gekennzeichnet, während Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 keine Plakette erhalten (Dieselfahrzeuge, die die Euro Stufe 2 nicht erfüllen, und Benzinfahrzeuge vor Einführung der Stufe Euro 1). Auf der Plakette wird das Amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs eingetragen. Die Plakette ist deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. (empfohlen wird aus Sicht des Fahrers "rechts" unten)

Rote Plakette der Schadstoffgruppe 2 Gelbe Plakette der Schadstoffgruppe 3 Grüne Plakette der Schadstoffgruppe 4 

Wie bekommt man die Plakette?

Sie ist bei allen anerkannten Abgasuntersuchungswerkstätten, Prüforganisationen unter Vorlage des Fahrzeugscheins bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I erhältlich.
Bei der Zulassungsstelle ist die Nennung des Kennzeichens ausreichend. Hierbei ist es unerheblich welches Unterscheidungskennzeichen (z.B. S für Stuttgart, KN für Konstanz) das Fahrzeug hat.
Der Preis für die Plakette beträgt bei den Zulassungsstellen im Landkreis Böblingen 5 €.

Wer sich die Plakette einfach nach Hause senden lassen möchte, muss zuvor die Gebühr von 5 € auf das Konto des Landkreises Böblingen, Konto-Nr. 17, bei der Kreissparkasse Böblingen, BLZ 603 501 30, überweisen und dabei unbedingt den folgenden Verwendungszweck angeben: UP 31300040 + Kennzeichen des Fahrzeugs + Name und Wohnort.

Bei Online-Diensten zur Feinstaubplakette ist der Landkreis Böblingen übrigens nach einer Studie des Instituts für Informationsmanagement Bremen (ifib) mit vorne im bundesweiten Vergleich und wurde mit der "Grünen Plakette" ausgezeichnet. mehr....Plakette "Vorbildlicher Online-Service für Autofahrer", die dem Landratsamt Böblingen verliehen wurde

Weitere Informationen zu den Umweltzonen, bzw. zu Ausnahmeregelungen oder die Antwort auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier......

Ermittlung der Schadstoffgruppe bzw. der Emissionsschlüsselnummer

Zu welcher Schadstoffgruppe ein Kraftfahrzeug gehört und welche Umweltplakette es entsprechend erhalten kann, hängt von den im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesenen zwei letzten Zifffern der Emissionsschlüsselnummer ab.

Diese finden Sie in den alten Fahrzeugscheinen unter Nr. 1: Beispiel-Schlüsselnummer 010224 - 01 steht für PKW, 02 für geschlossen und 24 ist die Emissionsschlüsselnummer.
In der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I ist es die Nr. 14.1: Beispiel-Schlüsselnummer 0436 - 04 steht für PKW und 36 ist die Emissionsschlüsselnummer.

Schadstoff
gruppe
Plakette

Benzinfahrzeuge
Personen
kraftwagen/
Fahrzeuge der Klasse M1

Benzinfahrzeuge
Nutzfahrzeuge/
Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N

Dieselfahrzeuge
Personenkraftwagen/
Fahrzeuge der Klasse M1, mit PMS nachgerüstet

Dieselfahrzeuge
Personenkraftwagen/
Fahrzeuge der Klasse M1

Dieselfahrzeuge
Nutzfahrzeuge/
Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N

Diesel /Nutzfahrzeuge
bzw. Fahrzeuge der Klassen M2,M3 und N zusätzlich mit PMS nachgerüstet auf

2

 

 

Stufe PM 01:
19,20,23,24

Stufe PM 0:
14,16,18,21,22,
34,40,77

25 bis 29,
35, 41, 71

20 bis 22, 33
43, 53, 60, 61

Stufe PMK 01:
40-42,50-52

Stufe PMK 0:
10-12,30-32,40-42,50-52

 

3

 

 

Stufe PM 0:
28,29

Stufe PM 1:
14, 16, 18, 21,
22, 25 bis 27, 34,
35, 40, 41, 71, 77

30, 31, 36, 37,
42, 44 bis 52, 72

34, 44, 54,
70, 71

Stufe PMK 0:
43,53

Stufe PMK 1:
10-12,20-22,30-33,
40-43,50-53,60,61

4

01,02,03,14, 16,
18 bis 70,
71 , 75 , 77

30 bis 55,
60, 61,70,71,
80,81,83,84,90,91

 

Stufe PM 1:
27 ²,49 bis 52

Stufe PM 2:
30, 31, 36, 37,
42, 44 bis 48,
67 bis 70

Stufe PM 3:
32, 33, 38, 39,
43, 53 bis 66

Stufe PM 4:
44 bis 70

32, 33, 38, 39,
43, 53 bis 70,
73 bis 75

PM 5

35, 45, 55, 80,
81, 83, 84,
90, 91

Stufe PMK 1:
44, 54

Stufe PMK 2:
10-12,20-22,30-34,40-45,
50-55,60,61,70,71

Stufe PMK 3:
33-35,44,45,55,60,61

Stufe PMK 4:
33-35,44,45,54,55,60,61

Feinstaubplakette für im Ausland zugelassene Fahrzeuge § 6 BImSchG

Feinstaubplakette für im Ausland zugelassene Fahrzeuge § 6 BImSchG  hier
Ausländische Fahrzeuge müssen ebenfalls mit einer Plakette ausgerüstet sein, wenn sie in eine Umweltzone einfahren möchten. Bei der Einstufung ausländischer Fahrzeuge in eine Schadstoffgruppe ist allerdings der Tag der Erstzulassung des Fahrzeuges maßgebend und nicht die Emissionsschlüsselnummer.

Wie bekommt man die Plakette für im Ausland zugelassene Fahrzeuge ?

Ausländische Zulassungspapiere (oder Kopie) mitbringen.

Für Kraftfahrzeuge im Ausland zugelassen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) gilt: z. B.

Mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to

  • Schadstoffgruppe 2: Zuordnung nach Ziff.2a, Erstzulassung nach dem 31.12.1996 und vor dem 01.01.2001
  • Schadstoffgruppe 3: Zuordnung nach Ziff.3a, Erstzulassung nach dem 31.12.2000 und vor dem 01.01.2006
  • Schadstoffgruppe 4: Zuordnung nach Ziff.4a, Erstzulassung nach dem 31.12.2005

mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 to

  • Schadstoffgruppe 2: Zuordnung nach Ziff.2b, Erstzulassung nach dem 30.09.1996 und vor dem 01.10.2001
  • Schadstoffgruppe 3: Zuordnung nach Ziff.3b, Erstzulassung nach dem 30.09.2001 und vor dem 01.10.2006
  • Schadstoffgruppe 4: Zuordnung nach Ziff.4b, Erstzulassung nach dem 30.09.2006

Im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benzin) gilt:

Für die der erwähnte Nachweis nicht vorgelegt werden kann, werden bei Erstzulassung nach dem 31.12.1992 der Schadstoffgruppe 4 zugeordnet.

Ausgenommen von dieser Verordnung sind die folgenden Fahrzeuge:

  • mobile Maschinen
  • Arbeitsmaschinen und land-/forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Kranken- und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur med. Betreuung
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch Merkzeichen "aG", "H", "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachweisen
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können (z. B. Blaulicht)
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen mititärischer Zusammenarbeit
  • Zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
  • Oldtimer (gem.§2 Nr. 22 der FZV), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs.1 oder § 17 der FZV führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

Haben Sie die Emissionsklasse Ihres Fahrzeugs nicht gefunden? Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.


 

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