Feinstaubplakette (Umweltplakette)
Am 01. März 2007 ist die neue Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung in Kraft (35. BImSchV, sog. "Kennzeichnungsverordnung") getreten.
Sie verbietet bestimmten Fahrzeugen die Einfahrt in besonders ausgewiesene Zonen. In Abhängigkeit vom Schadstoffausstoß kann man eine sog. Feinstaubplakette erwerben. Ist ein Fahrzeug entsprechend gekennzeichnet, darf man dann entsprechend der Kennzeichnung in die Zonen einfahren.
Die Plakette gibt es in drei verschiedenen Farben, die auf Grund der Antriebsart und der Schadstoffmenge auf Antrag entsprechend zugeteilt wird.
Fahrverbote gelten seit
- 1. März 2008 in Stuttgart, Mannheim, Ludwigsburg, Leonberg, Tübingen, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd und Ilsfeld
- 1. Juli 2008 in Pleidelsheim
- 1. Januar 2009 in Herrenberg, Karlsruhe, Ulm, Heilbronn, Pforzheim und Mühlacker
- 1. Januar 2010 in Freiburg, Heidelberg, Pfinztal
weitere Info´s hier
Die Umweltzone in Herrenberg umfasst nur die Kernstadt (ohne Teilorte). Auch die Nordumfahrung ist von der Umweltzone ausgenommen.
weitere Hinweise hier
In Leonberg ist das Gemeindegebiet ohne die südlich der Autobahn gelegenen Ortsteile Warmbronn und Silberberg Umweltzone. Nicht erfasst sind ferner die Autobahnen A 8 und A 81 sowie die Südrandstrasse parallel zur A 8.
Die Umweltzone Stuttgart umfasst das gesamte Stadtgebiet inklusive der 23 Stadtbezirke (Gemarkung Stuttgart).
Davon ausgenommen sind nur
- die Autobahnen
- in S-Zuffenhausen/-Stammheim die Verbindung B 10 / B 27 und B 27a
- in S-Obertürkheim die Verbindung in den Stegwiesen- Hafenbahnstraße B 10
- in S-Plieningen die verbindung B 312 - Scharnhausen über Mittlere Filderlinie - Neuhauser Str. sowie die parallel zur Autobahn verlaufende Zufahrt zur Messe.
Für Stuttgart gilt:
- seit 1. Juli 2010 ist das Einfahren mit roter Plakette verboten (Fragen zur Ausnahme bei der Straßenverkehrsbehörde unter Tel.: 0711/2161595)
- ab 1. Januar 2012 ist das Einfahren mit gelber Plakette verboten
Für alle übrigen Umweltzonen gilt voraussichtlich
- ab 1. Januar 2012 Fahrverbot für die rote Plakette
- ab 1. Januar 2013 Fahrverbot für die gelbe Plakette
Umweltzonen
Die Zonen müssen durch das Zeichen 270.1 "Umweltzone" gekennzeichnet sein. Ein Zusatzzeichen regelt, mit welcher Plakettenfarbe ein Fahrzeug dort Zufahrt hat.


Durchfährt ein Fahrzeug eine Umweltzone, ohne eine Plakette zu haben, droht ein Bußgeld, auch wenn das Fahrzeug von seinen Emissionswerten her durchfahren dürfte.
Schadstoffgruppen
In der Kennzeichnungsverordnung sind vier Schadstoffgruppen definiert.
Die Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 2 bis 4 werden durch Plaketten gekennzeichnet, während Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 keine Plakette erhalten (Dieselfahrzeuge, die die Euro Stufe 2 nicht erfüllen, und Benzinfahrzeuge vor Einführung der Stufe Euro 1). Auf der Plakette wird das Amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs eingetragen. Die Plakette ist deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. (empfohlen wird aus Sicht des Fahrers "rechts" unten)
Wie bekommt man die Plakette?
Sie ist bei allen anerkannten Abgasuntersuchungswerkstätten, Prüforganisationen unter Vorlage des Fahrzeugscheins bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I erhältlich.
Bei der Zulassungsstelle ist die Nennung des Kennzeichens ausreichend. Hierbei ist es unerheblich welches Unterscheidungskennzeichen (z.B. S für Stuttgart, KN für Konstanz) das Fahrzeug hat.
Der Preis für die Plakette beträgt bei den Zulassungsstellen im Landkreis Böblingen 5 €.
Wer sich die Plakette einfach nach Hause senden lassen möchte, muss zuvor die Gebühr von 5 € auf das Konto des Landkreises Böblingen, Konto-Nr. 17, bei der Kreissparkasse Böblingen, BLZ 603 501 30, überweisen und dabei unbedingt den folgenden Verwendungszweck angeben: UP 31300040 + Kennzeichen des Fahrzeugs + Name und Wohnort.
Bei Online-Diensten zur Feinstaubplakette ist der Landkreis Böblingen übrigens nach einer Studie des Instituts für Informationsmanagement Bremen (ifib) mit vorne im bundesweiten Vergleich und wurde mit der "Grünen Plakette" ausgezeichnet. mehr....
Weitere Informationen zu den Umweltzonen, bzw. zu Ausnahmeregelungen oder die Antwort auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier......
Ermittlung der Schadstoffgruppe bzw. der Emissionsschlüsselnummer
Zu welcher Schadstoffgruppe ein Kraftfahrzeug gehört und welche Umweltplakette es entsprechend erhalten kann, hängt von den im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesenen zwei letzten Zifffern der Emissionsschlüsselnummer ab.
Diese finden Sie in den alten Fahrzeugscheinen unter Nr. 1: Beispiel-Schlüsselnummer 010224 - 01 steht für PKW, 02 für geschlossen und 24 ist die Emissionsschlüsselnummer.
In der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I ist es die Nr. 14.1: Beispiel-Schlüsselnummer 0436 - 04 steht für PKW und 36 ist die Emissionsschlüsselnummer.
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Schadstoff |
Benzinfahrzeuge |
Benzinfahrzeuge |
Dieselfahrzeuge |
Dieselfahrzeuge |
Dieselfahrzeuge |
Diesel /Nutzfahrzeuge |
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2 |
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Stufe PM 01: Stufe PM 0: |
25 bis 29, |
20 bis 22, 33 |
Stufe PMK 01: Stufe PMK 0:
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3 |
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Stufe PM 0: Stufe PM 1: |
30, 31, 36, 37, |
34, 44, 54, |
Stufe PMK 0: Stufe PMK 1: |
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4 |
01,02,03,14, 16, |
30 bis 55,
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Stufe PM 1: |
32, 33, 38, 39, PM 5 |
35, 45, 55, 80, |
Stufe PMK 1: Stufe PMK 2: Stufe PMK 3: Stufe PMK 4: |
Feinstaubplakette für im Ausland zugelassene Fahrzeuge § 6 BImSchG
Feinstaubplakette für im Ausland zugelassene Fahrzeuge § 6 BImSchG hier
Ausländische Fahrzeuge müssen ebenfalls mit einer Plakette ausgerüstet sein, wenn sie in eine Umweltzone einfahren möchten. Bei der Einstufung ausländischer Fahrzeuge in eine Schadstoffgruppe ist allerdings der Tag der Erstzulassung des Fahrzeuges maßgebend und nicht die Emissionsschlüsselnummer.
Wie bekommt man die Plakette für im Ausland zugelassene Fahrzeuge ?
Ausländische Zulassungspapiere (oder Kopie) mitbringen.
Für Kraftfahrzeuge im Ausland zugelassen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) gilt: z. B.
Mit zulässiger Gesamtmasse bis 3,5 to
- Schadstoffgruppe 2: Zuordnung nach Ziff.2a, Erstzulassung nach dem 31.12.1996 und vor dem 01.01.2001
- Schadstoffgruppe 3: Zuordnung nach Ziff.3a, Erstzulassung nach dem 31.12.2000 und vor dem 01.01.2006
- Schadstoffgruppe 4: Zuordnung nach Ziff.4a, Erstzulassung nach dem 31.12.2005
mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 to
- Schadstoffgruppe 2: Zuordnung nach Ziff.2b, Erstzulassung nach dem 30.09.1996 und vor dem 01.10.2001
- Schadstoffgruppe 3: Zuordnung nach Ziff.3b, Erstzulassung nach dem 30.09.2001 und vor dem 01.10.2006
- Schadstoffgruppe 4: Zuordnung nach Ziff.4b, Erstzulassung nach dem 30.09.2006
Im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benzin) gilt:
Für die der erwähnte Nachweis nicht vorgelegt werden kann, werden bei Erstzulassung nach dem 31.12.1992 der Schadstoffgruppe 4 zugeordnet.
Ausgenommen von dieser Verordnung sind die folgenden Fahrzeuge:
- mobile Maschinen
- Arbeitsmaschinen und land-/forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Kranken- und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur med. Betreuung
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch Merkzeichen "aG", "H", "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachweisen
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können (z. B. Blaulicht)
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen mititärischer Zusammenarbeit
- Zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
- Oldtimer (gem.§2 Nr. 22 der FZV), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs.1 oder § 17 der FZV führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
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