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Startseite / Das Landratsamt / Verkehr und Straßen / Kfz-Zulassungen / Rote Dauerkennzeichen für Händler

Rote Dauerkennzeichen für Händler (BB-06...)         

    Rote Dauerkennzeichen

Hinweise:

  • Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständigen Zulassungsbehörden zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung für unterschiedliche Fahrzeuge zugeteilt werden. Der Halter erhält ein besonderes Fahrzeugscheinheft und muss für jedes Fahrzeug eine gesonderte Seite im Fahrzeugscheinheft ausfüllen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch zu führen.
  • Die Zuteilung bzw. Verlängerung von roten Kennzeichen wird in der Regel für 6 Monate befristet. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.
  • Sofern eine Verlängerung der 06-Kennzeichen erst nach Ablauf der Befristung beantragt wird, ist diese nicht mehr möglich. Die im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg gespeicherten Daten sind durch Zeitablauf gelöscht und das derzeitige Kennzeichen ist für 18 Monate gesperrt.
  • Rote Kennzeichen brauchen am Fahrzeug nicht fest angebracht sein.
  • Rote Kennzeichen dürfen Dritten nicht zu deren betrieblichen Verwendung überlassen werden.
  • Fahrten zur Anregung der Kauflust sind nicht gestattet.
  • Um die Zuverlässigkeit der Halter zu überprüfen, werden von der Zulassungsbehörde verschiedene Anfragen (Polizei, Kraftfahrt-Bundesamt u.s.w.) eingeholt.
  • Die Bearbeitungszeit bei Antragsabgabe dauert ca. 6 bis 8 Wochen.
  • Mehr Info´s zur Rote Dauerkennzeichen für Händler finden Sie hier

Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung:

  • Personalausweis oder Reisepass i.V.m. Meldebestätigung des Halters (gegen eine Gebühr von 2,50 € können auch wir eine Auskunft aus dem Melderegister der Städte und Gemeinden des Landkreises einholen)
  • Gewerbe- bzw. Handelsregisterauszug sowie Vollmacht und Ausweis des Geschäftsführers oder Prokuristen
  • Einzugsermächtigung einschl.Vollmacht
  • Polizeiliches Führungszeugnis (beim Rathaus beantragen, mit direkter Zusendung an die Zulassungsstelle) 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • ggf. Vollmacht für Vertreter und dessen Personalausweis oder Reisepass
  • 7-stellige eVB-Nummer von der Versicherung für rote Kennzeichen 
  • Antrag zur Erteilung des roten Dauerkennzeichens
  • Nachweis über Stellplätze

Gebühren:

200,- € für die Ersterteilung

Rechtsgrundlage:

§ 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen
(Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)

 

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