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Startseite / Das Landratsamt / Verkehr und Straßen / Kfz-Zulassungen / Importfahrzeuge

Importfahrzeuge

Seit 01.03.2007 können Fahrzeuge nur noch am Hauptwohnsitz zugelassen werden. Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges ist seit 01.07.2007 nur noch gegen Abgabe einer Einzugsermächtigung für das Finanzamt möglich. Weitere Hinweise hier

1. Neufahrzeug

Aus der EU kommende Neufahrzeuge:

  • Personalausweis oder Reisepass i.V.m. Meldebestätigung (gegen eine Gebühr von 2,50 € können auch wir eine Auskunft aus dem Melderegister der Städte und Gemeinden des Landkreises einholen)
  • Für Firmen: Gewerbe- bzw. Handelsregisterauszug sowie Vollmacht und Ausweis des Geschäftsführers oder Prokuristen
  • ggfs. Vollmacht für Vertreter und dessen Ausweis oder Pass  
  • Einzugsermächtigung einschl.Vollmacht
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, fehlt diese, ist das Fahrzeug der Zulassungsbehörde zur Identifizierung vorzufahren
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw.COC-Bescheinigung (EC CERTIFICATE OF CONFORMITY). Fehlt diese, ist ein Gutachten nach § 21 StVZO erforderlich
  • Eigentumsnachweis (Rechnung oder Kaufvertrag) im Original
  • ggf. Bestätigung  des Herstellers bzw. Händlers daß es sich um ein Neufahrzeug handelt
  • Mitteilung über Umsatzsteuerzwecke (Formular liegt in der Zulassungsbehörde aus)
  • 7-stellige eVB-Nummer von der Versicherung
  • Gebühr: ca. 31 € 

Außerhalb der EU kommende Neufahzeuge:

  • Zusätzlich eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung

Je nach Einzelfall können sich die Gebühren erhöhen.

Die Gebühr für die Kfz-Schilder ist nicht in diesem Preis enthalten, sondern kann direkt beim Schilderhersteller erfragt werden.

Weitere Hinweise zur Neuzulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges finden Sie hier

 

2. Gebrauchtfahrzeug

Aus der EU kommendes Gebrauchtfahrzeuge:

  • Personalausweis oder Reisepass i.V.m. Meldebestätigung (gegen eine Gebühr von 2,50 € können auch wir eine Auskunft aus dem Melderegister der Städte und Gemeinden des Landkreises einholen)
  • Für Firmen: Gewerbe- bzw. Handelsregisterauszug sowie Vollmacht und Ausweis des Geschäftsführers oder Prokuristen
  • Einzugsermächtigung einschl.Vollmacht
  • ggfs. Vollmacht für Vertreter und dessen Ausweis oder Pass  
  • Ausländische Fahrzeugpapiere im Original
  • Ausländische Kennzeichen (wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw.COC-Bescheinigung (EC CERTIFICATE OF CONFORMITY). Fehlt diese, ist ein Gutachten nach § 21 StVZO erforderlich
  • Eigentumsnachweis (Rechnung oder Kaufvertrag) im Original
  • Mitteilung über Umsatzsteuerzwecke (wenn das Fahrzeug nicht mehr als 6.000 km hat oder nicht älter als 6 Monate ist, Formular liegt in der Zulassungsbehörde aus)
  • Prüfbericht der gültigen Hauptuntersuchug (nach § 29 StVZO).
  • 7-stellige eVB-Nummer von der Versicherung
  • Gebühr: ca. 31 € 

Außerhalb der EU kommende Gebrauchtfahrzeuge:

  • Zusätzlich eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung

Je nach Einzelfall können sich die Gebühren erhöhen.

Die Gebühr für die Kfz-Schilder ist nicht in diesem Preis enthalten, sondern kann direkt beim Schilderhersteller erfragt werden.

Weitere Hinweise zur Zulassung eines vom Ausland kommenden Gebrauchtfahrzeuges finden Sie hier

 

Rechtsgrundlage:

§ 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen

§ 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat)

                           

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